Allgemeine Geschäftsbedingungen der abaut GmbH


(Stand 31.10.2022)

Abschnitt A. Allgemeiner Teil

1      Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der abaut GmbH, Agnes-Pockels-Bogen 1, 80992 München, (nachfolgend „abaut“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die abaut mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn abaut ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn abaut auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


2      Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote von abaut sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann abaut innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen abaut und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von abaut vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von abaut nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

2.4 Angaben von abaut zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5 abaut behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von abaut weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von abaut diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke gesetzlich vorgeschriebener Datensicherung.


3      Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den Angeboten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von abaut zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von abaut (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei abaut. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

3.5 abaut ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von abaut durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


4      Lieferung und Lieferzeit

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.

4.2 Von abaut in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3 abaut kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber abaut nicht nachkommt.

4.4 abaut haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von abaut geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die abaut nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse abaut die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist abaut zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber abaut vom Vertrag zurücktreten.

4.5 abaut ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  •  die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, abaut erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.6 Gerät abaut mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von abaut auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.


5      Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet abaut auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.


6      Schutzrechte

6.1 abaut steht nach Maßgabe dieser Ziffer 6 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

6.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird abaut nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt abaut dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.3 Bei Rechtsverletzungen durch von abaut gelieferte Produkte anderer Hersteller wird abaut nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den abaut bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 6 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.


7      Haftung

7.1 Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden haften die Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der Verletzung einer Garantie. Das Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Ziffer unberührt.

7.2 Bei allen sonstigen fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften abaut und der Auftraggeber sowie ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die Parteien vertrauen dürfen.

7.3 Die Parteien betrachten einen Betrag von EUR 100.000,00 als ausreichend, um die in Ziffer 7.2 genannten vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden abzudecken. Diesen Betrag vereinbaren die Parteien insoweit als Haftungshöchstsumme.

7.4 Soweit die Parteien gemäß Ziffer 7.2 nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haften, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn.

7.5 Für Schäden gemäß Ziffer 7.2 im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet abaut nur insoweit, wie diese nicht durch eine tägliche Datensicherung hätten vermieden werden können.

7.6 Ebenso haftet abaut nicht für Schäden nach Ziffer 7.2, sofern diese Schäden aufgrund einer Überprüfung in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können.

7.7 Soweit die Haftung der Parteien ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Parteien.


8      Vertraulichkeit

8.1 Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

8.2 Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

8.3 Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

8.4 Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

8.5 Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

  • bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
  • die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
  • der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

8.6 Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

8.7 Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.

8.8 abaut ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der von abaut zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.


9      Streitbeilegung

9.1 Sofern in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder einem Vertragsbestandteil eine Meinungsverschiedenheit entsteht, werden abaut und der Auftraggeber ihre jeweiligen Ansprechpartner veranlassen, die Meinungsverschiedenheit zu besprechen und innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem erstmaligen Auftreten der Meinungsverschiedenheit zu einer für beide Parteien vernünftigen Lösung zu gelangen.

9.2 Gelingt es den Ansprechpartnern von abaut und des Auftraggebers innerhalb des o.g. Zeitraums nicht, die Meinungsverschiedenheit zu bereinigen, werden die Parteien versuchen, die Streitigkeit durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen Geschäftsführern der Parteien zu regeln. Kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Besprechung der jeweiligen Geschäftsführer immer noch keine Verhandlungslösung erreicht werden, kann die Streitigkeit bei dem gemäß Ziffer 10.1 zuständigen Gericht anhängig gemacht werden.


10   Schlussbestimmungen

10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen abaut und dem Auftraggeber nach Wahl von abaut München oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen abaut ist in diesen Fällen jedoch München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2 Die Beziehungen zwischen abaut und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Abschnitt B. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hardware   



11 Vertragsgegenstand

Soweit abaut an den Auftraggeber gemäß Angebot Hardware verkauft, gilt ergänzend dieser Abschnitt B.


12   Versand, Gefahrenübergang, Versicherung

12.1 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von abaut.

12.2 Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und abaut nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und abaut dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

12.3 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch abaut betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

12.4 Die Sendung wird von abaut nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.


13   Gewährleistung, Sachmängel

13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von abaut oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

13.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn abaut nicht binnen vier Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge abaut nicht binnen vier Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von abaut ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an abaut zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet abaut die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

13.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist abaut nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

13.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von abaut, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

13.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die abaut aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird abaut nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen abaut bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen abaut gehemmt.

13.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von abaut den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen

 13.7 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.


14   Eigentumsvorbehalt

Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von abaut.


Abschnitt C. Besondere Bedingungen für die Vermietung von Hardware


15 Vertragsgegenstand

15.1 Soweit abaut (in diesem Abschnitt „Vermieter“ genannt) gemäß Angebot dem Auftraggeber („Mieter“) Hardware zeitlich befristet gegen Vergütung überlässt, gilt ergänzend dieser Abschnitt C.

15.2 Der Vermieter überlässt dem Mieter ausschließlich neue den Originalherstellerangaben entsprechende Hardware (im Folgenden: „Mietgegenstände“) wie im Angebot beschrieben für die Dauer der Mietzeit.

15.3 Die Hardware wird jeweils einschließlich der vom Lieferanten des Vermieters („Lieferant“) mitzuliefernden Kurzbedienungsanleitung in Deutsch oder Englisch bereitgestellt. 

15.4 Sofern im Angebot geregelt, hat der Mieter hat die Option, die Mietgegenstände zum Ende der Mietzeit zu Eigentum zu erwerben. Die Option ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit auszuüben. Einzelheiten und insbesondere der Berechnungsweg des zum Ende der Mietzeit festzustellenden Kaufpreises ergeben sich gegebenenfalls aus dem Angebot.


16 Bereitstellung

16.1 Die Mietgegenstände werden vorinstalliert mit der Betriebssystemsoftware und den Standardtreibern bereitgestellt. Die Lieferung der Mietgegenstände erfolgt auf Gefahr und Kosten des Vermieters an den Standort des Mieters.

16.2 Die Anlieferung erfolgt an dem im Angebot angegebenen Datum.


17 Übernahme, Installation, Betriebsbereitschaft

17.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Anlieferung zum vereinbarten Lieferzeitpunkt abzunehmen und bei Beschädigungen an den Verpackungen oder anderen offensichtlichen Fehlern die Annahme (teilweise) zu verweigern. Dem Versandunternehmen gegenüber hat der Mieter die Vollständigkeit ggf. mit Vorbehalten bei der Annahme zu quittieren.

17.2 Der Mieter hat ferner die Mietgegenstände entsprechend der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten nach § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängel gegenüber dem Vermieter zu rügen. Der Mieter hat Vermieter unverzüglich über etwaig festgestellte Mängel zu unterrichten. Der Mieter hat ferner unverzüglich den Übernahmeschein ggf. unter Mangelanzeige an den Vermieter zu senden.

17.3 Aufstellen, Installation, Einweisen und Schulungen sind seitens des Vermieters nicht geschuldet, diese Leistung wäre Angebot ausdrücklich ausgewiesen.

17.4 Der Mieter prüft unverzüglich die Betriebsbereitschaft und bestätigt diese gegenüber dem Vermieter.


18 Nutzungsrechtseinräumung

18.1 Der Vermieter wird sich seitens des Lieferanten zusichern lassen, mit der Hardware hinreichende Nutzungsrechte an der jeweiligen Betriebssystemsoftware verbunden zu haben, um dem Mieter einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich auf die Dauer des Mietvertrages beschränkte Nutzungsrechte hieran in Verbindung mit dem jeweiligen Mietgegenstand einzuräumen.

18.2 Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Betriebssystemsoftware. Insbesondere ist es dem Mieter nicht gestattet, die Seriennummern der Lizenzen der mit den Mietgegenständen zur Nutzung bereit gestellten Software zur Aktivierung von Software in Verbindung mit anderer Hardware zu nutzen und eigene Sicherungskopien anzufertigen.


19 Gebrauchstauglichkeit der Mietgegenstände

19.1 Der Mieter trägt ab rügeloser Annahme der abgelieferten Mietgegenstände die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts oder der Beschädigung der Mietgegenstände.

19.2 Der Mieter ist zum Abschluss einer angemessenen Elektronikversicherung verpflichtet und hat dies auf Anforderung des Vermieters nachzuweisen. Der Vermieter kann die Abtretung der Ansprüche im Versicherungsfall verlangen, sofern er entweder aus der Versicherungsleistung dem Mieter gleichwertige Mietgegenstände zum Ersatz bereit stellt oder aber den Mieter aus der Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag ab dem Zeitpunkt des Verlustes oder im Umfang der im Rahmen der Versicherungsleistungen ersatzfähigen Beschädigung des Mietgegenstandes entlässt.

19.3 Der Vermieter sorgt für eine dem Mieter zumutbare Kennzeichnung der Mietgegenstände als sein Eigentum. Weder diese Kennzeichnung noch Lieferantenhinweise, Seriennummern, Siegel, Softwarelizenzhinweise etc. dürfen vom Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters entfernt oder verändert werden.

19.4 Der Mieter hat selbst und auf eigene Kosten Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung zu beauftragen und auf Aufforderung dem Vermieter nachzuweisen. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, sofern ein Mietgegenstand zerstört oder abhandengekommen oder seine Funktionsfähigkeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder herstellbar ist.

19.5 Der Vermieter tritt dem Mieter die ihm aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten gewährten Mängelhaftungsansprüche ab Ablieferung unwiderruflich ab. Die Vereinbarungen des Vermieters mit dem Lieferanten zu Mängelhaftungsansprüchen sowie deren Geltendmachung bei dem Lieferanten können dem Angebot entnommen werden. Der Vermieter weist dem Mieter nach, dass er den Lieferanten über die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche in der Form des Kaufvertragsschlusses unter Bezugnahme auf den Ablieferungszeitpunkt informiert hat.

19.6 Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche aus Mängelhaftung und/oder auf Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Mietgegenstände mit Wirksamwerden der Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Lieferanten. Der Mieter hat Mängel gegenüber dem Lieferanten anzuzeigen und den Vermieter jeweils unverzüglich zu informieren.

19.7 Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Mietraten geltend machen, wenn sich der Lieferant trotz zweifacher angemessener Fristsetzung weigert, nachzubessern. Bevor der Mieter Klage auf Nachbesserung oder Minderung erhebt oder den Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit gegenüber dem Lieferanten erklärt, hat er dem Vermieter Gelegenheit zu geben, mit dem Lieferanten eine Einigung über die gerügten Mängel und deren Beseitigung zu erzielen. Teilt der Vermieter dem Mieter das Scheitern dieses Einigungsversuches mit, so hat der Mieter entweder unverzüglich Klage gegenüber dem Lieferanten wegen der gerügten Mängel zu erheben oder die zurückbehaltenen Mietbeträge unverzüglich nachzuentrichten.


20 Miete, Verzug

20.1 Die vom Mieter zu zahlenden Miete ergibt sich aus dem Angebot.

20.2 Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete beginnt mit der Übernahme. Übermittelt der Mieter den Übernahmeschein nicht oder nicht unverzüglich, gilt als Zeitpunkt der Übernahme und damit Beginn der Zahlungsverpflichtung der Zeitpunkt der Ablieferung der Mietgegenstände.

20.3 Ist im Angebot nichts Abweichendes geregelt, ist die Miete jeweils zum 5. Werktag eines Monats im Voraus fällig und bankspesenfrei zu zahlen. Die Miete versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

20.4 Der Vermieter stellt dem Mieter auf Anforderung monatliche Rechnungen aus. Der Mieter ist mit der elektronischen Rechnungslegung einverstanden.

20.5 Die Miete ist für die im Angebot angegebene Dauer ab dem Monat der ersten Fälligkeit fest vereinbart.

20.6 Gerät der Mieter mit der Zahlung der Mietraten in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die zur Zahlung offene Miete mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gerät der Mieter mit mehr als einer Miete in Verzug, kann der Vermieter neben der Zahlung der fälligen Mietraten Vorauszahlung der Mietraten jeweils für drei Monate verlangen. Gerät der Mieter mit dieser Vorauszahlung in Verzug, kann der Vermieter dem Mieter eine letzte Nachfrist von zwei Wochen setzen und den Mietvertrag bei Nichtzahlung der rückständigen Mietraten sowie der überfälligen Vorauszahlungen binnen dieser Frist fristlos kündigen.

20.7 Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn die zugrunde liegende Gegenforderung ist anerkannt oder rechtkräftig festgestellt. Hat der Mieter zu Unrecht nach Ziffer 19.7 die Miete (teilweise) zurückbehalten, so hat er diese nach Rechtskraft der Entscheidung zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zugang der Mitteilung des Vermieters, dass außergerichtliche Einigungsversuche mit dem Lieferanten gescheitert sind, nachzuentrichten.


21 Dauer und Beendigung

21.1 Der Mietvertrag beginnt mit Annahme des Angebots und hat eine feste Laufzeit von 6 Monaten, wobei diese sich ab dem Zeitpunkt der Übernahme oder Ablieferung berechnet, es sei denn, im Angebot ist etwas Abweichendes bestimmt. 

21.2 Der Mietvertrag kann von keiner Partei vor Ende der festen Vertragsdauer ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


22 Rückgabe/Übertragung

22.1 Zum Ende der Mietzeit hat der Mieter dem Vermieter die Mietsachen einschließlich der Handbücher sowie bereit gestellter Anschlusskabel und sonstigem Zubehör entsprechend der Bereitstellungsdokumentation zurückzugeben.

22.2 Der Mieter hat rechtzeitig vor Vertragsende, von eigenen gespeicherten Dateien oder installierter Software auf den Mietgegenständen Sicherheitskopien zu fertigen und die Mietgegenstände von eigenen Daten und Programmen vor der Rückgabe zu bereinigen. Der Mieter schuldet die Rückgabe am Aufstellort.

22.3 Der Mieter fertigt vor dem Abbau der Mietgegenstände jeweils eine Zustandsdokumentation, welche etwaige Beschädigungen, übermäßige Abnutzung oder andere Besonderheiten festhält. Die Dokumentation umfasst die Abbildung der Mietgegenstände.



Abschnitt D. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen


23 Vertragsgegenstand

23.1 Soweit abaut (in diesem Abschnitt „Auftragnehmer“ genannt) Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie erbringt, gilt ergänzend dieser Abschnitt D.

23.2 Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber. 

23.3 Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Abschnitts.


24 Leistungen des Auftragnehmers

24.1 Der Auftragnehmer erbringt die im Angebot unter der Überschrift „Dienstleistungen“ beschriebenen Leistungen. 

24.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen entsprechend dem bei Abschluss dieses Vertrags geltenden aktuellen Stands der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.

24.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen werktags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage. Soweit erforderlich, wird der Auftragnehmer seine Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erfolgen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in der Wahl des Leistungsorts frei.

24.4 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.

24.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten sofern im jeweiligen Einzelfall nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.


25 Personal des Auftragnehmers

25.1 Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.

25.2 Der Auftragnehmer wird sich bei den für den Auftraggeber unter diesem Vertrag eingesetzten Personen um Kontinuität bemühen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber einen Austausch der eingesetzten Personen nach Möglichkeit frühzeitig vorab anzeigen. Die neu eingesetzten Personen werden mindestens die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

25.3 Sofern die Qualifikation der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht oder der Einsatz dieser Personen für den Auftraggeber aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich in Schriftform informieren. Der Auftragnehmer wird unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. 

25.4 Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.


26 Unterauftragnehmer

26.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber kann dem Einsatz solcher Unterauftragnehmer widersprechen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

26.2 Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.


27 Leistungen des Auftraggebers

27.1 Die Erfolgsverantwortung für Leistungen dieses Vertragsteils verbleibt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die vereinbarten Leistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Leistungen hinaus wird der Auftraggeber die Leistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere a. alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen; b. zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten; c. erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen; und d. Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.

27.2 Soweit Leistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Leistungen des Auftraggebers hinweisen.

27.3 Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Leistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.

27.4 Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.


28 Vergütung und Zahlungsbedingungen

28.1 Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Die Abrechnung erfolgt hierbei nach tatsächlich erbrachten Personentagen. Ein Personentag wird mit dem im Angebot genannten Tagessatz in Rechnung gestellt.

28.2 Ein Personentag hat acht (8) Stunden. Mehr- oder Minderleistungen je Personentag werden anteilig je 0,5 Stunden vergütet. 

28.3 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Für die Höhe der Erstattung der Reisekosten gelten die allgemeinen Reisekostenrichtlinien des Auftragnehmers. 

28.4 Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Rechnungen des Auftragnehmers erhalten Angaben zur Anzahl der durch jeden eingesetzten Mitarbeiter geleisteten Arbeitstage unter Angabe des Leistungsdatums, des Tagessatzes des jeweiligen Mitarbeiters sowie eine Beschreibung der abgerechneten Leistungen und zu erstattenden Auslagen.


29 Vertragslaufzeit und Kündigung

29.1 Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande. Er endet, je nachdem was früher eintritt, wenn

 a. die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden; oder

 b. das vereinbarte Budget verbraucht wurde. 

29.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 

29.3 Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen.

 29.4 Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.


30 Kontaktpersonen der Parteien

30.1 Beide Parteien benennen jeweils eine Kontaktperson, die für die jeweils andere Partei als Ansprechpartner zur Verfügung steht und befugt ist, für die jeweilige Partei verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (nachfolgend „Kontaktpersonen“ genannt). 

30.2 Die Parteien sind jederzeit berechtigt, die Kontaktpersonen durch eine Erklärung in Schriftform gegenüber der anderen Partei auszutauschen.


31 Nutzungsrechte

31.1 Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den vom Auftragnehmer entwickelten Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Auftraggeber, zum Beispiel andere Dienstleister.

31.2 Das Nutzungsrecht nach Ziffer 31.1 umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu nutzen.

 

32 Schutzrechte Dritter

32.1 Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der unter diesem Vertrag von dem Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, sofern und soweit die Arbeitsergebnisse nicht auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen. 

32.2 Der Auftraggeber wird 

a. den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten; 

b. dem Auftragnehmer die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen; und

c. dem Auftragnehmer alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.

32.3 Der Auftragnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Freistellung frei, wenn der Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer handelt.


Abschnitt E. Besondere Bedingungen für Werkleistungen



33 Vertragsgegenstand

Soweit abaut (in diesem Abschnitt „Auftragnehmer“ genannt) im Einzelfall Werkleistungen für den Auftraggeber erbringt, gilt ergänzend dieser Abschnitt E.


34 Zeitpläne

34.1 Fristen für die Erarbeitung der auftraggeberspezifischen Leistungen oder sonstiger Arbeitsergebnisse bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und sind als „verbindlich“ zu kennzeichnen.

34.2 Die genannten Fristen verlängern sich entsprechend, wenn zur Erarbeitung der Arbeitsergebnisse erforderliche Unterlagen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht zu dem Termin vorliegen, der für den Beginn der Arbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer durch eine nachträgliche Änderung der Anforderungen oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags behindert wird.


35 Änderungsverlangen bei Pauschalpreisen

35.1 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, können die Parteien Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs auch formlos vereinbaren. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, gelten für Änderungsverlangen die nachfolgenden Ziffern. 

35.2 Bis zur Abnahme der Leistungen kann der Auftraggeber die Änderung der vereinbarten Leistungen verlangen. Änderungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Der Auftragnehmer wird das Änderungsverlangen des Auftraggebers prüfen und dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen unverzüglich, in der Regel innerhalb von einer Woche, ein Änderungsangebot unterbreiten.

35.3 Erfordert ein Änderungsverlangen eine umfangreiche Prüfung durch den Auftragnehmer oder erfordert eine Vielzahl an Änderungsverlangen insgesamt einen erheblichen Aufwand, kann der Auftragnehmer für die Prüfung und Erstellung des Änderungsangebots eine angemessene Vergütung auf Basis seiner aktuellen Preisliste verlangen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vorab hierauf hinweisen und mit der Prüfung und Angebotserstellung erst dann beginnen, nachdem der Auftraggeber den Prüfungsauftrag bestätigt hat. 

35.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ein Änderungsangebot zu unterbreiten, sofern die Durchführung des Änderungsverlangens für ihn unzumutbar ist. In diesem Fall gilt der Vertrag unverändert fort. Unzumutbar sind insbesondere Änderungsverlangen, die (i) für sich oder gemeinsam mit anderen Änderungsverlangen zu einer Verminderung der ursprünglich vereinbarten Vergütung um mehr als 10 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung führen, die (ii) die betriebliche Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Änderungsverlangen übersteigen oder die (iii) erhebliche technologische Veränderungen des ursprünglich geschuldeten Leistungsgegenstandes mit sich bringen würden.

35.5 Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot des Auftragnehmers prüfen und dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen mitteilen, ob er das Änderungsangebot annimmt oder nicht. Während der Prüfungszeit wird der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen, etwaige Leistungszeiten verlängern sich dann entsprechend, es sei denn, der Auftraggeber weist ihn an, auf Risiko des Auftraggebers die Arbeiten fortzusetzen. Stellt sich nachträglich heraus, dass wegen der Änderung zwischenzeitlich erbrachte Leistungen des Auftragnehmers nutzlos sind, können diese gleichwohl auf Basis der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden.

35.6 Nimmt der Auftraggeber das Änderungsangebot nicht an, gilt der Vertrag unverändert fort. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Änderungsvorschläge des Auftragnehmers.

 

36 Mitwirkungspflichten

36.1 Die Umsetzung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfordert als wesentliche Vertragspflicht die enge Kooperation des Auftraggebers. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. 

36.2 Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der den Mitarbeitern des Auftragnehmers zeitnah, beispielsweise für Rückfragen zu den geplanten Arbeitsergebnissen, zur Verfügung steht. Der Ansprechpartner ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrags notwendig sind. Der vom Auftraggeber zu benennende Ansprechpartner verschafft den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen, versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und unterrichtet den Auftragnehmer über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

36.3 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen zu bestätigen.

36.4 Alle in diesen Bedingungen aufgeführten oder ggfs. gesondert vereinbarten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Auftraggebers und werden als solche vereinbart. Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber ferner eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungsleistung setzen.

 

37 Untersuchungspflicht, Abnahme

37.1 Der Auftraggeber hat Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und jegliche Abweichungen, insbesondere Mängel schriftlich zu rügen.

37.2 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen, wenn

  • seit der Lieferung oder Installation mindestens 30 Werktage vergangen sind oder
  • der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind, oder
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftraggeber angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

38 Haftung für Sachmängel

38.1 Mängel sind alle Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Abnahmekriterien bzw. vom vereinbarten Leistungsumfang. Als vereinbarter Leistungsumfang gilt, was im Angebot definiert und zwischenzeitlich durch individuelle Vereinbarungen nachspezifiziert wurde. 

38.2 Im Fall der Vereinbarung von Werkleistungen leistet der Auftragnehmer für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse Gewähr. Soweit nicht im Angebot ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet, handelt es sich bei besonderen Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der auftraggeberspezifischen Programmierungen/Anpassungen nicht um Garantien im Sinne von § 639 BGB.

38.3 Die Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nicht auf Arbeitsergebnisse, die der Auftraggeber ändert, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderung nicht für den Mangel ursächlich war.

 

39 Entsprechende Anwendung des Abschnitts D

Ziffern 26, 28, 30 bis 32 des Abschnitts D finden auf etwaige Werkverträge entsprechende Anwendung.


Abschnitt F. Besondere Bedingungen für Software as a Service (SaaS)



40 Vertragsgegenstand / Leistungsbeschreibung   

Soweit abaut (in diesem Abschnitt „Anbieter“ genannt) Software gegen Vergütung im Wege des Fernzugriffs über das Internet für den Auftraggeber zugänglich macht, gilt ergänzend dieser Abschnitt F.

40.1 Leistungen allgemein Leistungsmerkmale und Funktionalitäten der im Wege des SaaS zur Verfügung gestellten Software sind in der dem Angebot angehängten Leistungsbeschreibung dargestellt. Hierdurch wird die vertraglich geschuldete Beschaffenheit definiert.

40.2 Hosting-Leistungen

40.2.1 Jedem Auftraggeber wird Speicherplatz zur Verwaltung von Daten gemäß Angebot zur Verfügung gestellt. Näheres ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.

40.3 Support und Wartungsleistungen

40.3.1 Die Software wird grundsätzlich 24 Stunden am Tag zur Verfügung gestellt mit Ausnahme erforderlicher Wartungsarbeiten und/oder sonstiger geplanter Ausfallzeiten. Näheres regeln die Bedingungen der dritten Software-Hersteller oder des Hosting-Anbieters, welche dem Angebot beigefügt sind.

40.3.2 Die Möglichkeit des ununterbrochenen Zugriffs auf die Software oder die ununterbrochene Nutzungsmöglichkeit ist ausdrücklich nicht geschuldet.

 

41 Registrierung

41.1 Um die Software nutzen zu können, muss sich der Auftraggeber registrieren. Hierzu ist das über einen Link / die Website zur Verfügung gestellte Formular online auszufüllen und an den Anbieter abzusenden.

41.2 Im Rahmen der Erstregistrierung ist die Erstellung eines persönlichen Profils für einen ersten Nutzer (Administrator) erforderlich. Dabei verpflichtet sich der Auftraggeber zur richtigen und vollständigen Angabe der abgefragten Daten, insbesondere auch einer gültigen E-Mail-Adresse. Die vom Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse gilt als Kontaktadresse zwischen Anbieter und dem Auftraggeber. Der Anbieter wird sämtliche Informationen, die den Vertrag betreffen, an diese Kontaktadresse versenden.

41.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Anbieter Änderungen seiner Daten umgehend mitzuteilen. Eine Aktualisierung seiner Daten kann der Auftraggeber jederzeit im eingeloggten Zustand vornehmen.

41.4 Hat der Auftraggeber sein Passwort vergessen, kann über die Funktion „Passwort vergessen“ die Zusendung eines neuen Passwortes an die angegebene E-Mail-Adresse angefordert werden.

41.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sein Passwort auch auf Nachfrage nicht bekannt zu geben. Der Anbieter weist darauf hin, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Anbieters nicht berechtigt sind, den Auftraggeber oder seine Nutzer nach Passwörtern zu fragen. 41.6 Nutzerkonten sind grundsätzlich nicht übertragbar.

 

42 Vergütung bei SaaS

42.1 Die Höhe der Vergütung für die vom Anbieter erbrachten Leistungen richtet sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste, welche dem Angebot beigefügt ist.

42.2 Der Anbieter ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu ändern. Der Änderungszeitpunkt und die Höhe der Anpassung ist dem Auftraggeber ein Monat vor Inkrafttreten in Textform mitzuteilen. Die Änderung darf jedoch frühestens 3 Monate nach Vertragsabschluss oder 6 Monate nach der letzten Vergütungserhöhung erfolgen. Eine Erhöhung ist insbesondere zulässig, wenn und soweit die im Angebot genannten Lieferanten des Anbieters ihrerseits ihre Preise erhöhen. Eine Erhöhung ist höchstens in einem Umfang von 20 % p.a. zulässig.

42.3 Der Auftraggeber hat im Fall der Ziffer 42.2 das Recht, den vorliegenden Vertrag vorzeitig zum Zeitpunkt der Vergütungsänderung zu kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie in der für die ordentliche Kündigung vereinbarten Form erfolgt und dem Anbieter spätestens vier Wochen vor dem Vergütungsänderungszeitpunkt zugeht. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Der Anbieter wird den Auftraggeber mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.


43 Zahlungsmodalitäten

43.1 Während der Vertragsdauer wird dem Auftraggeber die Software gegen monatliche Vorauszahlung zur Verfügung gestellt. Als Zahlungsmöglichkeit steht der Bankeinzug zur Verfügung.
43.2 Rechnungen werden dem Auftraggeber an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zugestellt.


44 Nutzungsrechte

44.1 Vorbehaltlich der Zahlung der jeweils anfallenden Vergütung und der Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen räumt der Anbieter dem Auftraggeber das Recht ein, auf die im Angebot benannte Software und ggfs Drittsoftware über das Internet zuzugreifen.
44.2 Die Nutzung im vorbezeichneten Sinne ist auf Personen beschränkt, die dem Unternehmen des Auftraggebers angehören. Eine Erteilung von weiteren Nutzungsrechten durch den Auftraggeber ist nicht gestattet.
44.3 An den mithilfe der Software erhobenen Rohdaten stehen jeweils dem Auftraggeber und dem Anbieter jeweils eingeschränkte ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. 
44.4 Der Anbieter ist Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte an der im Wege des Fernzugriffs zur Verfügung gestellte Software. Daneben verfügt er über eine wirtschaftliche Vorzugsstellung an einem sog. KI-Modell, das das in den Rohdaten ermittelte Wissen verkörpert („Modell“). Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei dem Modell um ein Geschäftsgeheimnis des Anbieters und damit um Vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer 8 handelt. Der Auftraggeber gestattet dem Anbieter, mit den Rohdaten das Modell des Anbieters weiter zu trainieren, Korrelationen aus den Rohdaten herzuleiten und mit dem sodann verbesserten Modell nach freiem Belieben zu verfahren. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass es technisch äußerst aufwendig, aber nicht völlig unmöglich ist, aus dem verbesserten Modell Rückschlüsse auf einzelne Datensätze des Auftraggebers zu ziehen. Insoweit verzichtet der Auftraggeber auf alle etwaigen Rechte am Modell und gegenüber dem Anbieter.

45 Sperrung und Entfernung von Daten

45.1 Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Zugriff auf Daten zu sperren, wenn diese die IT-Systeme des Anbieters gefährden könnten. Gleiches gilt, wenn die Dateien oder deren Inhalte nach Ansicht des Anbieters gegen geltendes Recht verstoßen könnten.

45.2 Der Anbieter wird den Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen nach der Sperrung von derartigen Dateien benachrichtigen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung der Parteien, wie mit diesen Dateien verfahren werden soll, werden die Dateien in einem Quarantänebereich abgelegt. Eine endgültige Löschung der Dateien durch den Anbieter darf nicht erfolgen.


46 Pflichten und Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers


46.1 Der Auftraggeber wird vom Anbieter das für die Erstregistrierung erforderliche Passwort erhalten.

46.2 Mit der Anlage des ersten Profils benennt der Auftraggeber einen Administrator, der allein befugt ist, Profile für Berechtigte anzulegen.

46.3 Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass nur autorisierte Personen Zugang zu der von ihm gebuchten Software erhalten. Der Auftraggeber ist in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass diese Passwörter und seine Accounts vertraulich behandelt und Passwörter regelmäßig geändert werden.

46.4 Der Anbieter ist nicht für unberechtigte Zugriffe und / oder die Nutzung der Software durch unautorisierte Personen verantwortlich, sofern der Anbieter einen solchen Zugriff nicht verursacht oder hierzu beigetragen hat.

46.5 Der Auftraggeber wird den Anbieter nach Kenntniserlangung unverzüglich über jede unerlaubte Nutzung der Software oder über alle sonstigen Sicherheitsvorfällen informieren, die von Nutzern verursacht wurden. Für die vorsorgliche Sperrung von Benutzerkonten ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

46.6 Der Anbieter und der Auftraggeber vereinbaren, (i) ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Anti-Viren-Programm für ihre jeweiligen IT-Systeme zu verwenden und auf aktuellem Stand zu halten, (ii) Anlagen von E-Mail-Nachrichten, die eine Partei erhält, vor deren Speicherung auf den IT-Systemen auf Viren und sonstigen Schadcode zu prüfen; und (iii) sich wechselseitig zu benachrichtigen, wenn eine Partei entdeckt oder vermutet, dass eine von der anderen Partei erhaltene E-Mail-Nachricht oder eine Datei einen Virus oder sonstigen Schadcode enthält.

47 Verantwortlichkeit für Daten, temporäre Sperrung


47.1 Für die Rechtmäßigkeit der über die Software erhobenen Rohdaten ist ausschließlich der Auftraggeber selbst verantwortlich.

47.2 Werden vom Auftraggeber erhobene Daten von Dritten beanstandet, so ist der Anbieter zur Vermeidung eigener rechtlicher Nachteile berechtigt, diese Daten unverzüglich und ohne jegliche Prüfung von seinen Systemen zu entfernen. Liegt offenkundig ein Rechtsverstoß vor, ist der Anbieter berechtigt, dem Dritten auf Anfrage Auskunft über die Person des Nutzers zu erteilen.

47.3 Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang des Auftraggebers oder eines Nutzers temporär zu sperren, wenn - der Nutzer wiederholt gegen Bestimmungen dieser AGB verstößt, - der begründete Verdacht besteht, dass ein Dritter den Zugang des Nutzers (mit-) benutzt, - ein sonstiger Fall des Missbrauchs der Software vorliegt, - ein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben ist.

47.4 In allen Fällen wird der Nutzer von der Sperrung rechtzeitig unterrichtet.


48 Vertragsdauer, Kündigung


48.1 Der Vertrag beginnt mit der Freischaltung der Software und hat zunächst eine feste Anfangslaufzeit wie im Angebot angegeben.

48.2 Nach Ablauf der Anfangslaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann dann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Setzt der Auftraggeber nach Ablauf der Vertragslaufzeit den Gebrauch der Plattform fort, gilt der Vertrag nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert. § 545 BGB wird abbedungen.

48.3 Ist zunächst keine Vergütung vereinbart (testweise Nutzung), kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

48.4 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

48.5 Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Anbieter insbesondere zu, - wenn der Auftraggeber oder seine Nutzer wesentliche Vertragspflichten verletzen und der Auftraggeber diese Pflichtverletzung trotz Abmahnung in Textform nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen beseitigt; oder - wenn ein Nutzer durch die Datenerhebung wiederholt Rechte Dritter verletzt.

48.6 Das vorstehende außerordentliche Kündigungsrecht kann mit einer Frist von sechs Wochen seit Kenntnis der Umstände, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, ausgeübt werden.

48.7 Das Recht des Auftraggebers, den vorliegenden Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu kündigen wird ausgeschlossen, es sei denn, Leistungsabhilfe oder -ersatz sind als endgültig fehlgeschlagen anzusehen.


49 Rückgabe und Löschen von Daten

49.1 Nach Ablauf von 60 Tagen nach Vertragsende wird der Anbieter sämtliche in die Software gespeicherten Daten löschen, es sei denn, die Daten sollen dem Auftraggeber gemäß Ziffer 49.2 bereitgestellt werden oder es ist mit dem Auftraggeber sonst etwas Abweichendes vereinbart. Auf die bevorstehende Löschung wird der Auftraggeber nochmals gesondert in Textform hingewiesen.

49.2 Nach dessen Aufforderung wird der Anbieter dem Auftraggeber alle zur Verfügung stehenden Rohdaten in elektronischer Form zum Herunterladen bereitstellen. Die Dateien werden verschlüsselt auf einen zu vereinbarenden Server übermittelt. Die Gebühren für den Datenexport werden dem Auftraggeber auf Basis des Zeitaufwandes (unter Zugrundelegung der jeweils aktuell vereinbarten Stundensätze) in Rechnung gestellt.

49.3 Die Rohdaten werden 30 Tage nach der Herausgabe an den Auftraggeber gelöscht, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten.

50 Allgemeine Gewährleistungsbestimmungen 

50.1 Bei Mängeln der Software bzw. der Hosting-Leistungen kann der Anbieter diese aus lizenzrechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen nicht selbst beseitigen. In diesem Fall wird der Anbieter nach seiner Wahl seine eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Drittanbieter für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Leistungen, die dem Anbieter aus Wartungs- und Supportverträgen zustehen, wird er an den Auftraggeber durchreichen.

50.2 Gewährleistungsansprüche gegen den Anbieter bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der folgenden Ziffern 51 und 52 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller der Software erfolglos war oder (bspw. aufgrund einer Insolvenz) offenkundig aussichtslos ist.


51 Haftung für Mängel der Software und der sonstigen Leistungen

51.1 Der Anbieter gewährleistet subsidiär (vgl. Ziffer 50) während der Vertragslaufzeit das Vorliegen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software sowie der sonstigen Leistungen gemäß den Spezifikationen gemäß Leistungsbeschreibung.

51.2 Wird der Anbieter davon benachrichtigt, dass die Software oder die sonstigen Leistungen nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche, wird er bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 50.2 die Software kostenfrei durch solche Programme ersetzen, die der hiernach geschuldeten Funktionalität entspricht. Erkennt der Anbieter, dass die von ihm verantworteten Leistungsteile nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, wird er nach eigenem Ermessen vorhandene Fehler entsprechend beheben oder die entsprechenden Leistungsteile kostenfrei durch solche ersetzen, die der hiernach geschuldeten Funktionalität entsprechen.

51.3 Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Mangel im Sinne des § 536 BGB (§ 536a BGB) vorlag, wird ausgeschlossen.

51.4 Jede Haftung, Gewährleistung oder vertragliche Einstandspflicht des Anbieters im Zusammenhang mit Folgendem ist ausgeschlossen: (a) Einschränkungen oder Verzögerungen aufgrund (i) der Beistellungen des Auftraggebers oder (ii) von Ausfällen öffentlicher Kommunikationsnetze oder der Rechner, über die im Internet die Daten geleitet werden oder (iii) des Erreichens der maximalen Zahl von gleichzeitig möglichen technischen Zugriffen auf den Dienst, (b) Verlust von Daten, wenn dieser Verlust durch eine angemessene Datensicherung hätte vermieden werden können, (c) Schäden, die aufgrund einer Überprüfung von Ergebnissen oder durch angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Viren oder anderen schädlichen Dateien in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können.

51.5 Nur soweit der Anbieter Telekommunikationsdienstleistungen erbringt und insoweit eine Verpflichtung zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Endnutzer entsteht, ist die Haftung auf 12.500 Euro je Endnutzer begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht des Anbieters wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 5 Millionen EUR beschränkt. Im Übrigen gelten § 70 Satz 3 und 4 TKG. Für fremde Inhalte wie Daten ist die Haftung des Anbieters zusätzlich nach Maßgabe des Telemediengesetzes beschränkt.

51.6 Überlässt der Anbieter die Software im Einzelfall und vorübergehend kostenlos und somit leihhalber, haftet der Anbieter außer in Fällen der Arglist und vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer nicht für Sach- oder Rechtsmängel der Software (vgl. § 600 BGB).

51.7 Der Anbieter haftet im Hinblick auf kostenlos überlassene Software - analog der Vorschriften zur Leihe (§ 599 BG) – für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden des Kunden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben jedoch unberührt.


52 Subsidiäre Rechtsmängelhaftung

52.1 Der Anbieter leistet subsidiär Gewähr, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software während der Laufzeit des Vertrags keine geistigen Eigentumsrechte (i) nach dem Recht des Staates, in dem die Software durch Nutzer bestimmungsgemäß abrufbar sein soll oder (ii) nach dem Recht des Staates, in dem der Auftraggeber seine Niederlassung hat, entgegenstehen. Soweit von Dritten ein Verstoß behauptet wird, wird der Anbieter sich mit dem Auftraggeber besprechen und ist nach eigener Wahl berechtigt, innerhalb angemessener Frist im Rahmen von mindestens drei Nacherfüllungsversuchen (i) nicht verletzende Software oder Dokumentation mit gleichwertiger Funktion als Ersatz einzusetzen, (ii) auf eigene Kosten für den Auftraggeber das Recht zu erwerben, die rechtsverletzenden Teile der Software weiter zu benutzen oder (iii) den Vertrag außerordentlich zu kündigen und dem Auftraggeber die Vergütung für die Restlaufzeit bis zum regulären Vertragsende aufgrund ordentlicher Kündigung anteilig zurückzuerstatten.

52.2 Der Auftraggeber wird unverzüglich den Anbieter (i) über alle Klagen oder Ansprüche informieren, (ii) angemessene Unterstützung gewähren, damit der Anbieter sich gegen die Klage oder den Anspruch verteidigen kann und (iii) dem Anbieter die Kontrolle über die Rechtsverteidigung und sämtliche damit verbundenen Vergleichsverhandlungen überlassen; jedoch darf Anbieter keine Ansprüche befriedigen, die zu einer Haftung des Auftraggebers führen; der Anbieter wird sich nach Möglichkeit mit dem Auftraggeber hinsichtlich sämtlicher Vergleichsverhandlungen abstimmen.

52.3 Ist die Nacherfüllung in Sinne von Ziffer 52.1 endgültig gescheitert (z.B. ein Ersatz ist nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums lieferbar), so kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Entscheidung die Gebühren angemessen mindern oder außerordentlich kündigen.

52.4 Etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund von Rechtsmängeln unterliegen den Bestimmungen in Ziffer 7.

52.5 Vorstehende Ziffer 52 regelt die Haftung des Anbieters für Rechtsmängel abschließend; die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom vorliegenden Vertrag bleiben jedoch unberührt. Sollte der Anbieter seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht haben, der Vertragsbruch jedoch nur unwesentlich sein, so ist ein Rücktritt ausgeschlossen.